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29. BAföG-Reform: Das ändert sich für Studierende ab Herbst 2024

BAföG
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Der Bundestag hat grünes Licht gegeben für das Änderungsgesetz zur 29. BAföG-Reform. Ab dem Wintersemester 2024/2025 treten für neue BAföG-Bewilligungen höhere Freibeträge und Bedarfssätze in Kraft. Für bestehende Förderungen gelten die Anpassungen spätestens ab Oktober 2024.

Was wird sich ändern?

  • Mehr Geld zum Leben: Der monatliche Grundbedarf steigt von 452 € auf 475 €.
     
  • Mehr für die Miete: Wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst, bekommst du 380 € statt bisher 360 € pro Monat.
     
  • Minijobs bleiben unberücksichtigt: Verdienste aus Minijobs bis zu 538 € im Monat werden nicht auf dein BAföG angerechnet.
     
  • Anpassung der Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge: Die Zuschläge werden aktualisiert, abhängig von deiner Versicherungssituation.
     
  • Insgesamt erhöht sich der Förderungshöchstsatz (unabhängig vom Kinderbetreuungszuschlag) auf folgende Beträge:
    1. Ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert:
      Wenn du außerhalb des Elternhauses wohnst: Die Zuschläge steigen von 812 € auf 855 €.
      Wenn du bei deinen Eltern wohnst: Die Zuschläge steigen von 511 € auf 534 €.
    2. Mit eigenen Versicherungsbeiträgen:
      Wenn du außerhalb des Elternhauses wohnst: Die Zuschläge steigen von 934 € auf 992 €. 
      Wenn du bei deinen Eltern wohnst: Die Zuschläge steigen von 633 € auf 671 €.
    3. Eigene freiwillige gesetzliche Versicherung:
      Wenn du außerhalb des Elternhauses wohnst: Die Zuschläge steigen von 1.018 € auf 1.088 €.
      Wenn du bei deinen Eltern wohnst: Die Zuschläge steigen von 717 € auf 767 €.

      Diese Anpassungen gelten für Studierende, die in Deutschland oder innerhalb der EU wohnen.
       
  • Länger gefördert: Neben der Regelstudienzeit kannst du in einem zusätzlichen "Flexibilitätssemester" gefördert werden, das entweder im Bachelor- oder im Master-Studium eingesetzt werden kann.
     
  • Einfacher Wechsel im Studium: Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch können künftig ein Semester später erfolgen (bei "wichtigem Grund" bis zum Ende des 4. Fachsemesters), ohne dass deine BAföG-Förderung beeinträchtigt wird.
     
  • Studienstarthilfe: Erstsemester unter 25 Jahren aus Bedarfsgemeinschaften erhalten eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 €, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine von acht Sozialleistungen bezogen wurde.
     
  • Faire Rückzahlungsregelung: Die Rückzahlungssumme steigt nicht. Du zahlst weiterhin maximal 10.010 € zurück, abhängig von deinem späteren Einkommen.

Weitere Infos findest du hier: Bundesregierung

 

News erstellt am  14.06.2024

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