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Das Kölner Studierendenwerk und die Kölner Hochschulen ergreifen zahlreiche Maßnahmen zum Infektionsschutz aller Studierenden und Mitarbeiter*innen. Sobald wir neue Informationen erhalten, findest du diese hier im Newsticker.
Wir setzen uns dafür ein, dich auch weiterhin so gut wie möglich zu unterstützen und hoffen, unseren Betrieb bald wieder wie gewohnt aufnehmen zu können. Vielen Dank für dein Verständnis.
Weiter geht's: Die Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Studierende in pandemiebedingter Notlage wird bis Ende September 2021 verlängert. Wir informieren dich über die Überbrückungshilfe auf unserer Seite.
Aktualisiert am 15.02.2021 um 14:00 Uhr
Ab dem 25.01.2021 sind in Bussen, Bahnen, Geschäften und Arztpraxen, sowie auch in unseren Mensen nur drei Maskentypen zulässig:
Das Land NRW beantwortet die wichtigsten Fragen in ihren FAQs. Außerdem haben wir alle Infos auch übersichtlich hier zusammengefasst.
Aktualisiert am 25.01.2021 um 09:30 Uhr
Du kannst tief durchatmen, denn Ministerin Karliczek vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in ihrem Erlass klargestellt, dass BAföG-Geförderte in der aktuellen Ausnahmesituation Klarheit und Planungssicherheit haben. Zur Meldung des BMBF.
Wie bereits im Sommersemester 2020 zählt auch das Wintersemester 20/21 durch die Corona-Pandemie nicht in die reguläre Regelstudienzeit. Das bedeutet, dass sich deine Regelstudienzeit nochmal um ein weiteres Semester verlängert – und damit auch dein BAföG-Anspruch!
Du bist nicht allein - unsere BAföG-Kolleg*innen helfen dir durch die Krise!
Aktualisiert am 25.01.2021 um 09:30 Uhr
Du hast Fragen zur Studienfinanzierung oder deinem BAföG-Antrag? Schick uns dein Anliegen ausschließlich per Mail an bafoeg@kstw.de – bitte gib dabei immer deine Telefonnummer und Förderungsnummer an. Solltest du noch keine Förderungsnummer haben, gib unbedingt die Hochschule an, an der du studierst. Nur so können wir deine Mail richtig zuordnen. Dein*e BAföG-Berater*in stimmt dann einen Telefontermin mit dir ab, bei dem deine Wünsche und Fragen besprochen werden können. Der Vorteil: Durch die neuen flexiblen Sprechzeiten erhältst du schneller eine Antwort. Damit bist du nicht mehr auf feste Sprechstunden angewiesen, sondern hast die ganze Woche die Möglichkeit, unsere Beratung wahrzunehmen.
Aktualisiert am 25.01.2021 um 09:30 Uhr
Hygiene-Hinweise für Mieter*innen der Wohnheime des Kölner Studierendenwerks.
Aktualisiert am 04.11.2020 um 11:30 Uhr
Um die Corona-Ansteckungsgefahr zu minimieren, haben wir die Services unserer Abteilungen angepasst: Wir sind vor allem telefonisch oder per Mail für dich erreichbar. Kontaktdaten und Öffnungszeiten findest du auf den jeweiligen Fachseiten.
Infopoint
Servicehaus
Universitätsstr. 16
50937 Köln
Tel. 0221 942 65 - 201 oder - 202
Mo – Do von 9:00 – 14:00 Uhr
info@kstw.de
Gastronomie - Mensen, Bistros und Kaffeebars
Zurzeit haben wir nur ein eingeschränktes Gastro-Angebot. Die genauen Öffnungszeiten und Angebote findest du in der Übersicht zu all unseren Mensen.
Beratung, Kinder und Soziale Angebote
Luxemburger Str. 181 – 183
50937 Köln
Tel. 0221 1688 15 - 0
bksa-sekretariat@kstw.de
Alle Kontaktadressen, Sprechzeiten und weiteren Infos zur Beratung findest du hier.
Psychologische Beratung
Alle Infos zu corona-bedingten Sprechzeiten der psychologischen Beratung findest hier.
Sozialberatung
Alle Infos zu corona-bedingten Sprechzeiten der Sozialberatung findest du hier.
Lernberatung
Alle Infos zu corona-bedingten Sprechzeiten der Lernberatung findest du hier.
Online-Beratung
In unserem BeraNet kannst du kostenlos Einzel- oder Gruppenchats vereinbaren, Fragen stellen und Antworten finden. Das Portal ist geschützt, kostenlos und bringt dich weiterhin in direkten Kontakt mit unseren Berater*innen der psychologischen, Sozial- und Lernberatung.Alle Infos zur Online-Beratung findest du hier.
Workshop and Coachings
Unsere Workshops und Coachings können leider auch im WS 20/21 noch nicht in persönlichen Treffen stattfinden. Wir freuen uns, dass wir dir einige Kurse in einem Onlineformat anbieten können. Mehr Informationen zu unseren Online-Kursen findest du hier.
Studentisches Wohnen
Tel: 0221 942 65 -211,-218,-222,-223,-225 (oder ruf deine*n Verwalter*in an)
wohnen@kstw.de
Studienfinanzierung – BAföG goes Homeoffice!
Die telefonischen Sprechzeiten und alle weiteren Infos findest du unter Kontakt auf unserer BAföG-Seite.
Daka: Tel. 0221 942 65-147,-132, bafoeg@kstw.de
Kultur & Internationales
Tel: 0221 942 65-365
ki@kstw.de
Aktualisiert am 10.08.2020 um 11:30 Uhr
Das Kölner Studierendenwerk stellt für die kurzfristige Linderung von unlösbaren Notlagen von Studierenden in Folge der Corona-Pandemie einen Sonderfonds zur Verfügung.
Die individuellen Hilfen für Studierende werden als unverzinsliches Darlehen von max. 800,00 Euro gewährt. Es darf kein Anspruch auf anderweitige Förderung für diese Corona-bedingte Notlage bestehen. Wenn die Notlage länger andauert, kann das Darlehen maximal zweimal beantragt werden.
Voraussetzungen für ein Darlehen aus dem Corona-Sonderfonds:
Weitere Unterlagen:
Die Rückzahlung erfolgt in Raten à 50,00 Euro nach 6 Monaten ab Darlehensauszahlung.
Mehr Informationen erhaltet Ihr bei der Sozialberatung des Werks unter 0221/168815 – 30. Die Telefonsprechzeiten sind von Mo - Mi und Fr von 9:00 bis 11:00 Uhr.
Informationen zu weiteren Zuschuss- und Darlehensmöglichkeiten findest du weiter unten zusammengefasst in unseren FAQs!
Aktualisiert am 30.11.2020, 09:00 Uhr
Es ist einsam um die Hochschulen geworden. Gestern (20.04.2020) war übrigens Semesterstart.
Eigentlich wäre der Albertus-Magnus Platz gestern voller Erstis gewesen, die ihre Erstitüten am Astastand abholen und sich am Werksstand zum BAföG beraten lassen. In der Aula hätten sich die Neuen gedrängelt und auf die Rede von Rektor Freimuth gewartet.
Doch, wo sind sie? Jetzt sitzen sie am Kaffeetisch mit ihrem PC bei ihren Eltern und lassen sich digital vom AVATAR begrüßen.
Aktualisiert am 18.03.2020, 16:00 Uhr
Zurzeit haben wir nur ein eingeschränktes Gastro-Angebot. Die genauen Öffnungszeiten und Angebote findest du in der Übersicht zu all unseren Mensen, Kaffeebars und Bistros.
Aktualisiert am 19.08.2020, 11:00 Uhr
Alle Veranstaltungen unseres Bereichs Internationales sind aufgrund der Verfügung der Stadt Köln bis auf Weiteres abgesagt. Dazu gehören aktuell der Rathausempfang, das Café Babylon und die Schachabende. Wir informieren dich hier, sobald es Neuigkeiten gibt.
Aktualisiert am 27.03.2020, 10:00 Uhr
Seit Montag, den 08.06., haben die Kitas des Kölner Studierendenwerks wieder geöffnet. Wir halten uns natürlich an die Corona-Hygienestandards: Unsere Betreuungs- und Öffnungszeiten sind in all unseren Kitas um 10 Stunden reduziert. Die Hinbring- und Abholzeiten sind gestaffelt.
Trotz Corona-bedingter Maßnahmen soll aber eines nicht eingeschränkt werden: Die Spielfreude!
Aktualisiert am 08.06.2020, 09:00 Uhr
Das Werk möchte dich vor allem in Krisenzeiten weiter unterstützen und persönlich beraten. Ruf an, chatte mit uns oder schick eine Mail. Um möglichst viele Fragen zu beantworten, haben die Studierendenwerke in Teamarbeit einen FAQ-Katalog zusammengestellt, der nach Schlagworten unterteilt ist.
Wenn du ihn ergänzen möchtest, schicke uns eine Mail an presse@kstw.de.
Ja. Aber um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, haben wir die offene Sprechstunde und jegliche Face-to-Face-Beratung eingestellt. Ruf uns stattdessen bitte lieber an oder schreibe uns eine Mail. Die Kontaktübersicht findest du weiter oben auf dieser Seite.
In den folgenden Menüpunkten haben wir alle wichtigen Infos für dich zu unterschiedlichen Darlehens- und Zuschussmöglichkeiten zusammengefasst: Was sind die Voraussetzungen? Wie hoch ist das Darlehen? Wie funktioniert die Rückzahlung und wer sind meine Ansprechpartner*innen.
Das Kölner Studierendenwerk stellt für die kurzfristige Linderung von unlösbaren Notlagen von Studierenden in Folge der Corona-Pandemie einen Sonderfonds zur Verfügung.
Darlehenshöhe
Voraussetzungen für ein Darlehen aus dem Corona-Sonderfonds
Rückzahlung
Weitere Unterlagen
Kontakt
Darlehenshöhe
Voraussetzung
Rückzahlung
Kontakt
AStA Uni Köln
Darlehenshöhe
Voraussetzungen
Kontakt und weitere Infos
AStA der Technischen Hochschule Köln
Darlehenshöhe
Voraussetzungen
Rückzahlung
Kontakt und weitere Infos
Neben den einmaligen Überbrückungsdarlehen kannst du auch ein Darlehen für einen längeren Zeitraum beantragen. Solltest du in der Endphase deines Studiums stecken und keinen Job in der Zeit mehr anfangen können, könnte sich ein Blick in die folgenden Möglichkeiten lohnen. In jedem Fall gilt: Lass dich gerne von unsere*n Berater*innen der Sozialberatung und direkt von den jeweiligen Ansprechpartner*innen der Darlehen beraten.
Daka-Darlehen
Darlehenshöhe
Voraussetzungen
Darlehensrückzahlung:
Bearbeitungszeitraum
Kontakt und weitere Infos
KfW-Studienkredit
Darlehenshöhe
Voraussetzung
Rückzahlung
Bearbeitungszeitraum
Ansprechpartner*innen im Werk
Bildungskredit
Darlehenshöhe
Rückzahlung
Einfache Antragsstellung online über das Bundesverwaltungsamt
Weitere Infos und Kontakt
Melde dich aktiv bei deiner Krankenversicherung, Wohnungsvermietung, Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., solltest du Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitte um eine Stundung deiner Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es dir möglich sein, könntest du anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.
Am besten wendest du dich an unsere Sozialberatung oder unsere Studienfinanzierung. Wir haben auch eine Darlehenskassen, die Daka NRW.
Hole verschiedene Angebote ein und vergleiche diese sorgfältig. Achte auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter*innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss einmal die Gesamtrückzahlungssumme des Kredits in unterschiedlichen Rückzahlungskonstellationen zu sehen. Außerdem solltest du dich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf dich zukommen könnten, informieren. Lasse dich am besten in unserer Sozial- oder Studienfinanzierungsberatung beraten!
Selbstverständlich. Unsere Sachbearbeiter*innen bearbeiten deinen BAföG-Antrag trotz Corona-Krise. Bitte prüfe vorher, ob deine Unterlagen vollständig sind. Unsere ausführliche Checkliste hilft dir dabei – du findest sie auf unserer Website unter BAföG. Die Bescheide werden wie gewohnt per Post verschickt.
Nein. Du kannst tief durchatmen, denn Ministerin Karliczek vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in ihrem Erlass klargestellt, dass BAföG-Geförderte in der aktuellen Ausnahmesituation Klarheit und Planungssicherheit haben. Zur Meldung des BMBF.
Du bist nicht allein - unsere BAföG-Kolleg*innen helfen dir durch die Krise!
Nein, wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung per Erlass mitgeteilt hat, wirkt sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch aus. Studierende (egal ob Erstsemester oder bereits in Förderung befindliche) haben also aktuell nicht zu befürchten, dass sie im bzw. für den April 2020 kein Geld erhalten. Auch das Selbst- und das Onlinestudium zählen als Studienaktivität. Informiere dich bei unserer Abteilung Studienfinanzierung. Wichtig ist, dass der BAföG-Antrag spätestens im April 2020 gestellt werden muss, sofern du bisher für das Sommersemester 2020 keinen BAföG-Bescheid bekommen hast.
Wenn deine Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind deine Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.
Fallkonstellation 1:
Wenn du aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten bzw. keinen Antrag gestellt hast, deine Eltern aber jetzt weniger verdienen, kannst du jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.
Fallkonstellation 2:
Wenn du bereits BAföG erhältst, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, kannst du einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und dein BAföG-Amt prüft die Höhe deines aktuellen BAföG-Anspruches.
Grundsätzlich gilt: Wende dich für weitere Fragen an unsere Abteilung Studienfinanzierung.
Ja, sofern deine Eltern weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig sind; sonst hast du gegebenenfalls einen Anspruch auf BAföG. Auch Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium zählen als Studienaktivität, gerade in der jetzigen Situation.
Auch müssen deine Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen deines Studiums und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, völlig unverschuldet. Allerdings solltest du die erweiterte vorlesungsfreie Zeit für dein Selbststudium nutzen.
Du bekommst BAföG und hast einen „Pandemie-Job“ in Pflegeeinrichtung, Erntehilfe o.ä. bzw. eine systemrelevante Tätigkeit angenommen? Dieses Einkommen wird nun von der allgemeinen Einkommensberechnung ausgenommen! Das heißt, es wird nur im Zeitraum dieses besonderen Engagements berechnet. Die detaillierte Regelung findest du unter „Hintergrund“ der Pressemitteilung des BMBF vom 25.03.2020.
Achtung: Für Urlaubssemester – die ja eine Pause vom Studium sind – besteht kein BAföG-Anspruch, weil ja eben kein Studium betrieben wird! Bitte informiere dich unbedingt vor einem Urlaubssemester, welche Konsequenzen das für deine Studienfinanzierung hätte. Zu den Voraussetzungen, im Urlaubssemester nötigenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung, „Hartz IV“) zu beziehen, kannst du dich an unsere Sozialberatung wenden. Aber wichtig ist: Ein Urlaubssemester ist kein Studium; du darfst im Urlaubssemester auch keinerlei Studienleistungen erbringen.
Für unsere Gastrobetriebe haben wir corona-gerechte Hygienekonzepte entwickelt: Die Mensa-To-Go und die Mensa-To-Sit. Eine genaue Übersicht darüber, welche Mensen, Kaffeebars und Bistros geöffnet haben, findest du hier.
Eine Rückerstattung des Sozialbeitrages kann es nicht geben. Der Sozialbeitrag ist ein unspezifischer Solidarbeitrag mit dem nicht nur die Mensen gefördert werden, sondern alle Tätigkeiten des Kölner Studierendenwerks. In Zeiten von Covid-19 haben sich die Arbeiten des Werks stark verschoben, sind aber im Allgemeinen nicht weniger geworden.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag zur Verpflegung der Studierendenschaft gibt es nicht. Gleichzeitig sehen wir es aber als unseren Auftrag an, die Studierenden in Köln mit preisgünstigem Essen zu versorgen. Deshalb bieten wir die To-go-Variante in der Mensa Robert-Koch-Straße an. Besonders in Zeiten weggefallender Studierendenjobs, möchten wir unsere Studierenden so mit einer preisgünstigen Verpflegung unterstützen. Wir nehmen bei Studierenden auch keine Aufschläge für Verpackungsmaterialien, welche wir ansonsten immer an unsere Kunden weiterreichen. Darüber hinaus nimmt am 29.06. auch wieder die Mensa Musikhochschule ihren Betrieb auf.
Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.
Hier müssen wir etwas ausholen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können zum Beispiel Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.
Aber Achtung: Freiwillige Quarantäne löst zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahres-arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.
Entschädigungen gibt es nur auf Antrag, und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben grundsätzlich gleich.
Wenn du bisher ohne BAföG ausgekommen bist, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, auf diese Unterstützung zurück zu greifen! Weitere Informationen zum Thema Wohngeld findest du hier.
Nein, du hast aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen. Vollzeit-studierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
Ja. Dringend erforderliche Reparaturen (z. B. Wasserrohrbruch, Stromausfall, Heizungsausfall, Kühlschrank kaputt) werden selbstverständlich von unseren Handwerker*innen ausgeführt – natürlich mit Abstand. Bitte kontaktiere deine*n Wohnheim-Verwalter*in.
Nicht so dringende Reparaturen müssen warten (z. B. tropfender Wasserhahn, durchlaufende Toilettenspülung, etc.).
Ab sofort können alle 5.000 Mieter*innen des Werks die Waschkarten steckenlassen und kostenlos Wäsche waschen und trocknen. Unsere Techniker*innen haben alle Geräte bis auf weiteres dafür freigeschaltet. Damit bietet das Wohnheim-Team den Bewohner*innen eine kurzfristige, smarte Lösung an. Denn: Die Waschkarten (Mensakarte, UCCard, MultiCa) konnten an den Aufwertern in den Gastronomiebetrieben und an den Infopoints – die wegen Corona-Krise geschlossen sind – nicht mehr aufgeladen werden.
Also, ab in die Waschküche. Aber, geh pfleglich mit den Geräten um!
Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen grundsätzlich auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen, zum Beispiel einem Rohrbruch, musst du jedoch weiterhin den Zugang zur Wohnung gewähren. Ob der Hausmeister oder Vermieter deine Wohnung besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des/der Studierenden auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist jedoch der Schutz des Mieters/der Mieterin auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und deshalb maßgeblich.
Z. B. weil du deinen Nebenjob verloren hast und/oder deine Eltern dich aufgrund von Kurzarbeitergeld zurzeit ebenfalls weniger finanziell unterstützen können.
Eine Kündigung deines Mietverhältnisses musst du in dieser Situation allein aus diesem Grund nicht befürchten. Infolge der aktuellen COVID-19-Pandemie ist gesetzlich entschieden, dass in den nächsten drei Monaten befristet bis zum 30.06.2020 keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen, wenn die Mietzahlungsschwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Dieser ursächliche Zusammenhang muss glaubhaft dargelegt werden. Gleichwohl bleibt die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete für dich bestehen. Neben einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung bei der Miete könnten ggf. auch Wohngeld oder BAföG beantragt werden. Aufgrund der aktuellen Situation bestehen aber meist noch weitere Optionen, um eine finanzielle Unterstützung zu erlangen. Nimm daher bitte unverzüglich Kontakt zum Kölner Studierendenwerk auf! (Kontakt siehe oben)
Das gilt im Übrigen auch, wenn du auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung oder ein Zimmer angemietet hast und in Zahlungsschwierigkeiten mit deiner Miete kommst.
Z. B. weil du wegen der Pandemie deinen Nebenjob verloren hast, mit dem du dein Studium finanzierst und daher die Miete nicht mehr bezahlen kannst.
Grundsätzlich nein, es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Aber auch in diesem Fall solltest du unmittelbar Kontakt zu unserer Wohnheimverwaltung (Kontakt siehe oben) aufnehmen, damit diese mit dir gemeinsam Lösungsmöglichkeiten finden kann.
Gerne kannst du in dein Heimatland zurückreisen. Es besteht die Möglichkeit, deinen Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Für genauere Informationen, wende dich bitte an die Abteilung Studentisches Wohnen (Kontakt siehe oben).
Nein, das passiert in Studierendenwerken grundsätzlich nicht, da jede*r Bewohner*in einen eigenen Mietvertrag hat.
Das könnte anders aussehen, wenn du in einer WG eines privaten Vermieters wohnst. Hier ist oftmals zu beachten, wer Hauptmieter*in und wer Untermieter*in ist. Bist du der Hauptmieter und kündigst die Wohnung, verlieren automatisch alle Mitbewohner*innen, die Untermieter*innen sind, ihre WG-Zimmer zu dem Datum, zu dem du gekündigt hast. Bist du dagegen nur Untermieter*in in dieser WG, kannst du dein Zimmer entsprechend der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen, ohne, dass deinen Mitbewohner*innen Nachteile entstehen.
Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners/einer Mitbewohnerin oder eines Nachbarn/einer Nachbarin stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.