BMBF-Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen startet wieder
English Information → Corona Bridging assistance
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Studierenden, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich in akuter Notlage sind, von November 2020 bis September 2021 erneut mit Zuschüssen. Das Kölner Studierendenwerk übernimmt vor Ort eigenverantwortlich die Online-Antragsprüfung und -bearbeitung deiner Überbrückungshilfe. Individuelle Fragen zu deinem Antrag (Statusanfragen ausgenommen!) kannst du per Mail an folgende Adresse senden: ueberbrueckungshilfe-studierende@kstw.de.
Bitte schicke uns über diese Adresse keine fehlenden Unterlagen! Sollten uns Unterlagen für die Bearbeitung deines Antrages fehlen, werden wir dich über das Antragsportal um Nachreichung bitten.
Achtung: Die Überbrückungshilfe kann ab dem 20. November 2020 ausschließlich online über das Antragsportal beantragt werden.
Stand: 10.02.2021
Stand: 09.07.2020
Höchstwahrscheinlich hast du eine Chance auf Überbrückungshilfe, wenn du:
Super, dann sind die Basics schon mal geklärt. Jetzt möchtest du natürlich wissen, wieviel Geld du genau bekommen kannst? Stelle deinen Antrag direkt online.
Dann kontaktiere uns am besten per Mail unter ueberbrueckungshilfe-studierende@kstw.de.
Vielleicht gibt es auch andere Finanzhilfen. Dazu beraten Dich gerne unsere Sozialberater*innen. Sie sind für dich montags, dienstags, mittwochs und freitags telefonisch in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr erreichbar unter 0221 168815-30. Und denk daran: irgendetwas geht immer
Hinweis: Bitte fülle deinen Antrag sorgfältig aus und versuche fehlerhafte Angaben vollständig zu vermeiden. Das ist für eine erfolgreiche Antragsstellung unabdingbar!
Download PDF | Flowchart Ablauf der Überbrückungshilfe
Download PDF | Technische Hinweise zur Online-Antragsstellung
Das Wichtigste vorab:
Alle Fragen zur Überbrückungshilfe ab November werden dir hier im PDF und im folgenden Aufklappmenü beantwortet.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung versteht unter Überbrückungshilfe für Studierende zweierlei:
• die Zinsbefreiung des KfW-Studienkredits bis Ende sowie die Öffnung des KfW-Studienkredits für ausländische Studierende
• diesen Zuschuss für Studierende in akuter pandemiebedingter Notlage über das Online-Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
Mit dieser Hilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das gilt für deutsche und ausländische Studierende gleichermaßen.
Einen Antrag können Studierende stellen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind.
Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer*innen, Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.
Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen der Bundesregierung zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch die Corona-Pandemie bedingten Ausnahmesituation. Das BAföG oder der KfW-Studienkredit können längerfristige Unterstützung bieten.
In dem Monat, in dem du diese Überbrückungshilfe beantragst, darfst du als Student oder Studentin keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zum laufenden Lebensunterhalt beantragt hast, zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwartest.
Wenn du dich nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage befindest, zum Beispiel, weil dein Nebenjob weggebrochen ist und du bisher keinen neuen Nebenjob finden konntest, kannst du vom Studierendenwerk, das für deine Hochschule zuständig ist, zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat Zuschuss vom Staat bekommen.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und wird so berechnet:
Kontostand Überbrückungshilfe
weniger als 100,00 € 500,00 €
zwischen 100,00 € und 199,99 € 400,00 €
zwischen 200,00 € und 299,99 € 300,00 €
zwischen 300,00 € und 399,99 € 200,00 €
zwischen 400,00 € und 499,99 € 100,00 €
Entscheidend ist der Kontostand am Vortag der Antragstellungbzw. letzten Bankarbeitstag vor der Antragstellung. Das bedeutet beispielsweise: Wenn du den Antrag am 25. November 2020 stellst, ist der Kontostand vom 24. November 2020 relevant.
Nach der Prüfung deines Online-Antrags wird dir per E-Mail mitgeteilt, ob und in welcher Höhe du Überbrückungshilfe erhälst.
Ja, so ist es in den Kriterien vorgegeben. Diese Überbrückungshilfe ist für akute Notlagen vorgesehen.
Einer Beantragung der Überbrückungshilfe stehen monatliche Einnahmen dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine nachweisbare pandemiebedingte Notlage besteht und du versicherst, dass du keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für vergleichbare pandemiebedingte Unterstützungsmöglichkeiten gestellt hast, etwa von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen bzw. aus bereits gestellten Anträgen diesen Monat keine Einnahmen erwartest. Ausgenommen von der Anrechnung sind Unterstützungsleistungen, die nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, sondern z.B. für einmalige Anschaffungen wie der Technikfonds des Landes Berlin oder betriebliche Hilfen für Soloselbständige.
Den Antrag stellst du online auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de. Dein Antrag wird direkt an das für dich zuständige Kölner Studierendenwerk weitergeleitet und dort bearbeitet.
Wichtig ist, dass du angibst, an welcher Hochschule in Deutschland du studierst. Bei Hochschulen, die Zweigstellen oder Standorte in weiteren Städten haben, ordnet das System nach dem Hauptsitz der Hochschule ein Studenten- oder Studierendenwerk zu. Fülle bitte die Online-Antragsmaske aus. Das für dich zuständige Kölner Studierendenwerk prüft deinen Antrag und teilt dir mit, ob und wann du wieviel Überbrückungshilfe erhälst.
Du kannst deinen Antrag seit Freitag, dem 20. November 2020, stellen.
Für den Monat November innerhalb des Monats November 2020, also spätestens bis 30. November 2020, 23.59 Uhr, usw.
Schreibe bitte eine E-Mail ans Deutsche Studentenwerk an die E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe-studierende@studentenwerke.de – Du erhälst dann vom Deutschen Studentenwerk eine Antwort.
• die Immatrikulationsbescheinigung deiner Hochschule in Deutschland für das Wintersemester 2020/2021
• Deinen Personalausweis oder einen gleichwertigen Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass mit Meldebescheinigung
• eine Bankverbindung in Deutschland, über die du eine Verfügungsberechtigung hast
• Deine Erklärung, dass du für den Monat, in welchem du diese Überbrückungshilfe beantragst, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zur Bestreitung deines Lebensunterhalts beantragt hast (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwartest. Wenn du andere Mittel erhälst, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, etwa Unterstützung aus einem Technikfonds für deine IT-Ausstattung, oder Betriebshilfen für Soloselbstständige, kannst du Überbrückungshilfe erhalten, sofern du nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage bist
• Deine Erklärung, warum du dich in einer pandemiebedingten Notlage befindest, wenn vorhanden belegt mit den entsprechenden Dokumenten: pandemiebedingte Kündigung deines Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitgeber oder eine Selbsterklärung zum Wegfall deiner bisherigen Erwerbstätigkeit, oder eine Selbsterklärung, dass die familiäre Unterstützung pandemiebedingt weggefallen ist.
• die Kontoauszüge für alle Konten (inkl. Zahlungsdienstleister wie paypal, amazon payments), auf die du kurzfristig Zugriff hast, jeweils vom Vormonat der Antragstellung und vom laufenden Monat bis zum Vortag bzw. letztem Banktag vor der Antragstellung. Achtung: Du darfst auf diesen Kontoauszügen nichts schwärzen, sonst gilt der Antrag als unvollständig. Die Kontoauszüge müssen gut lesbar und dein Name darauf gut erkennbar sein!
• Für alle anderen Konten, auf die du kurzfristig keinen Zugriff hast bzw. auf denen sich keine Geldbeträge befinden reicht folgende Erklärung: „Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben zu mir verfügbaren Guthaben auf Konten gemacht habe und über kein Guthaben auf weiteren Konten verfügen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine abrufbaren Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, wenn diese Konten nicht aufgelistet sind (wie z.B. paypal, amazon payments).“
• Deine Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss deines Studiums zu rechnen ist
• Mindestens zwei Bewerbungsinitiativen, die nachweisen, dass du dich um eine alternative Einnahmequelle bemüht hast. Die Bewerbungsinitiativen müssen immer in den zwei vollen Monaten vor Antragsstellung, bis zum Tag von Antragstellung erfolgt sein. Ein Beispiel: Für den Antragmonat Februar gilt der Dezember, Januar und Februar bis zum Tag vor der Antragstellung. Du kannst entweder zwei schriftliche Absagen einreichen, oder, wenn du keine schriftlichen Absagen hast, zwei schriftliche Bewerbungen einreichen, oder, wenn du dich mündlich beworben hast, eine detaillierte Selbsterklärung schreiben (als PDF-Datei), wann du dich wo und für was beworben hast.
Es gibt mehrere Verbesserungen für die Studierenden:
Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Das Ablaufdatum Ihres Ausweisdokuments muss lediglich nach dem 31.12.2019 liegen.
Ja. Nur Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage müssen lückenlos eingereicht werden. Angaben im Personalausweis, die nicht unmittelbar dem Nachweis von Identität und Adresse dienen, etwa der Geburtsort oder die Religionszugehörigkeit, können geschwärzt werden.
Zum Nachweis, dass du dich wegen der Pandemie in einer finanziellen Notlage befindest, musst du lückenlos die Auszüge aller deiner Konten vorlegen. Ausnahmen sind Kontonachweise zu Sparverträgen (zum Beispiel Bausparverträge) oder sonstige Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff möglich ist (beispielsweise Mietkautionskonten, sonstige Sperrkonten oder Treuhandkonten). Diese müssen nicht eingereicht werden.
Auch Online-Konten, beispielsweise bei Comdirect oder bei Zahlungsdienstleistern wie Paypal, Amazon Payments etc. musst du angeben, wenn sich darauf Guthaben befindet – beziehungsweise erklären, dass du kein Guthaben auf solchen Konten hast.
Für alle anderen Konten, auf die du kurzfristig keinen Zugriff hast bzw. auf denen sich keine Geldbeträge befinden, reicht folgende Erklärung: „Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben zu mir verfügbaren Guthaben auf Konten gemacht habe und über kein Guthaben auf weiteren Konten verfügen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine abrufbaren Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, wenn diese Konten nicht aufgelistet sind (wie z.B. paypal, amazon payments).“
Dazu musst du eine begründete Eigenauskunft hochladen, in der du Folgendes angeben musst:
Du musst im Laufe des Online-Antrags unter anderem mehrmals ein Foto von dir selbst hochladen, einmal mit deinem Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung), und es gibt einen weiteren Prüfschritt mit einem automatisch generierten Zahlen-Code, der an deine E-Mail-Adresse versandt wird. So werden Missbrauch und Betrug verhindert.
Nein. Nachträgliche Einreichungen sind nicht möglich.
Achte daher im Antragsprozess darauf, dass du die richtigen Unterlagen vollständig hochgeladen hast, bevor du den Antrag absendest. Die Unterlagen werden dir unmittelbar nach dem Hochladen angezeigt, und du kannst diese, falls sie falsch oder nicht lesbar sind, löschen bzw. austauschen. Du kannst auch, bevor du den Antrag versendest, noch einmal zurückgehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente überprüfen. Solltest du die Unterlagen nicht sofort zur Hand haben, unterbrich die Bearbeitung des Antrags und logge dich später wieder ein, damit du die richtigen Unterlagen hochlädst. Du solltest den Antrag erst absenden, wenn er vollständig bearbeitet ist!
Im Online-Antragsprozess wird dir beim Hochladen der Unterlagen automatisch angezeigt, ob und wann dein Antrag vollständig ist.
Du kannst dich jederzeit auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de einloggen und nachsehen, wie der Bearbeitungsstand deines Antrags beim für dich zuständigen Studenten- oder Studierendenwerk ist. Klicke hierzu auf "LOGIN" auf der Startseite und gib die E-Mail-Adresse an, die du für die Antragstellung genutzt hast. Du erhälst einen 6-stelligen „Token“ bzw. Code per E-Mail; mit dem du auf deine Antragsinformationen zugreifen kannst.
Wenn dein Studenten- oder Studierendenwerk deinen Antrag abschließend bearbeitet hat, erhälst du an die E-Mail-Adresse, mit der du beim Portal registriert sind, eine Nachricht.
Wenn du dich dann ins Antragsportal einloggst, erfährst du, ob und in welcher Höhe du Überbrückungshilfe erhälst. Auch hierzu klickst du wieder auf "LOGIN" auf der Startseite und nutzt den 6-stelligen Token/Code, den du per E-Mail erhälst.
Wichtig: Diese E-Mail-Benachrichtigung erhälst du direkt vom Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de, nicht vom Studenten- oder Studierendenwerk, das deinen Antrag bearbeitet hat.
Bitte sieh von Anrufen oder Nachfragen bei deinem Studenten- oder Studierendenwerk ab.
Wie rasch du diese Benachrichtigung vom System erhälst, hängt davon ab, wie viele Anträge beim Studenten- oder Studierendenwerk eingehen. Die Kolleginnen und Kollegen bemühen sich, die Anträge zügig zu bearbeiten. Viele Studenten- und Studierendenwerke haben dafür eigene Teams gebildet.
Solltest du eine Zusage erhalten, wird dir voraussichtlich innerhalb einer Woche das Geld auf dein Konto überwiesen.
Ja. Diese Überbrückungshilfe wird monatlich gewährt. Wenn deine Notlage länger andauert, kannst du einen erneuten Antrag im Folgemonat stellen, also jeweils für die Monate Dezember 2020 sowie wenn nötig von Januar 2021 bis September 2021.
Nein; bei einem Wiederholungsantrag musst du lediglich nochmal einreichen:
Wenn du weiterhin an der Hochschule eingeschrieben bist, an der du bereits im Zeitraum Juni bis September 2020 immatrikuliert warst, dann nutze bitte weiterhin deine Zugangsdaten aus dem Sommer. Das heißt: Logge dich bitte auf dem Portal mit deiner bereits in den Sommermonaten 2020 registrierten E-Mail-Adresse ein und stelle einen Folgeantrag für November 2020 oder die folgenden Monate.
Hast du zwischenzeitlich die Hochschule gewechselt, dann erstelle bitte mit der neuen E-Mail-Adresse deiner aktuellen Hochschule eine neue Antrags-ID. Du durchlläufst dann nochmals die Antragsphase der Identitätsverifikation und verfügst dann über zwei Antrags-IDs auf dem Portal. Da deine E-Mail-Adresse mit einer Antrags-ID verknüpft ist, ist es wichtig, dass du stets die richtige E-Mail-Adresse zum Login auf dem Portal verwendest und im richtigen Antragsprofil Bearbeitungen und Antragsstellungen vornimmst.
Stelle bitte deinen Antrag auf Überbrückungshilfe ab November 2020 mit deiner neuen Hochschul-E-Mail-Adresse neu. Du erhälst dann eine neue Antrags-ID, für deinen Antrag oder deine Anträge ab November 2020. Mit dieser neuen Antrags-ID kannst du ab November 2020 im Antragstool die Bearbeitung verfolgen. Deine „alte“ Antrags-ID vom Sommer 2020 benötigst du nicht mehr.
Für dich ist wichtig:
Nein. Die pandemiebedingte Notlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und belegt werden. Du kannst diese über den Kontostand und weitere geforderte Angaben nachweisen.
Nein. Die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe hat keinen Einfluss auf Fragen des Aufenthaltsrechts. Die positive Prüfung eines Antrags auf Überbrückungshilfe beruht auf einer für den/die Antragsteller/in plötzlichen und unverschuldeten Notlage, so dass von einer Situation ausgegangen werden muss, die als Härtefall für eine Zusage einer zeitlich befristeten einmaligen Nothilfe zu werten ist. Demnach liegt hier eine Ausnahme von der Regelanforderung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vor.
Nein. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss der Bundesregierung, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Dies gilt nicht, wenn sich deine finanzielle Situation zwischenzeitlich geändert haben sollte, zum Beispiel durch einen neuen Job oder Zahlungen der Eltern bzw. anderer Hilfsfonds für deinen Lebensunterhalt.
Sofern sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass du falsche Angaben gemacht hast, dann musst du den Zuschuss zurückzahlen bzw. der Zuschuss wird zurückgefordert.
Dann kannst du keine Überbrückungshilfe erhalten.
Grundsätzlich ja, wenn du trotz dieser anderen Finanzierungsquellen dennoch nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage bist.
Das kommt darauf an. Die antragstellenden Studierenden müssen erklären, dass sie keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeiten (zum Beispiel Notfonds, Stiftungen, Fördervereine), aus denen im laufenden Monat weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erwartet werden, gestellt wurden bzw. eine Antragstellung für den betreffenden Monat nicht beabsichtigt ist. Unschädlich sind hingegen Mittel, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, etwa Unterstützung aus einem Technikfonds für Ihre IT-Ausstattung, oder Betriebshilfen für Soloselbstständige. Wenn du nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage bist, kannst du unabhängig von solchen Hilfen auch Überbrückungshilfe erhalten.
Doch. Ein BAföG-Bescheid wird nicht geprüft. Entscheidend ist, dass du trotzdem in einer pandemiebedingten Notlage bist. Aus den Kontoauszügen muss ersichtlich sein, dass bisherige gleich hohe Einkünfte aus Jobben und/oder familiärer Unterstützung pandemiebedingt weggefallen sind.
Nein, das hat das BMBF geregelt, dass es kein Einkommen im Sinne des BAföG ist, vgl. diese BMBF-Online-Quelle:
„In einigen Ländern oder Studierendenwerken stehen zur Unterstützung von Auszubildenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, Notfallhilfen zur Verfügung. Diese könnten auch Empfänger von Leistungen nach dem BAföG beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Diese Darlehen fallen unter § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG und sind demzufolge nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu betrachten. […] Die Regelung ist für Notfallhilfe in Form von Zuschüssen entsprechend anzuwenden.“
www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php
Ja.
Ja, sofern es nicht berufsbegleitend ist.
Ja.
Diese Überbrückungshilfe wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt; er dient als Überbrückung, bis du einen neuen Job gefunden hast und deine Notlage nicht mehr besteht.
Nein.
Beides dient der sicheren Identifikation und schützt dich und alle anderen Studierenden vor Missbrauch. Über die E-Mail-Adresse erhälst du bei jedem Login einen sechsstelligen Token bzw. Code, der zwei Stunden gültig ist. Er muss für jedes Login neu angefordert werden. Verwende immer die E-Mail-Adresse, mit der du den Antrag gestellt hast.
Auf dein Mobiltelefon oder Smartphone erhälst du, wenn bei der Online-Antragstellung alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind, einen sechsstelligen Bestätigungs-Code per SMS, damit du deinen Online-Antrag final absenden und abschließen kannst.
E-Mail-Token erhälst du somit immer, wenn du deinen Antrag nach einer Unterbrechung vervollständigen oder den Bearbeitungsstand einsehen möchtest, den sechsstelligen SMS-Code erhälst du nur einmal, um deinen Antrag absenden zu können.
Der Datenschutz wird gewährleistet nach den Standards der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Nein; das bestätigst du auch, indem du auf dem Antragsportal dein Einverständnis gibst zu den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Diese schließen einen Rechtsanspruch aus.
Stand 27.11.2020
Allgemeine Fragen: Rufe die BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe an unter
Fragen zu deinem Antrag (Statusabfragen ausgenommen!):